Änderungen zwischen den Fassungen
Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien
1§ 0↗RIS↗
§ 22neu
Inkrafttreten
§ 22.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.