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Fassungsvergleich zu Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse 1
§ 3fneu
in Kraft ab 29.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 231/2023 § 3f↗RIS↗
Umgang mit Einnahmen
§ 3f.
Während der Umsetzung der Maßnahme erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.