Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
§ 1.
Es ist eine Pilotierung gemäß § 323 Abs. 52 Bundesabgabenordnung – BAO, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2017, durchzuführen. Als Pilotierungspartner ist die Österreichische Post Aktiengesellschaft heranzuziehen.