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Fassungsvergleich zu UniRVV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Universitätsräte-Vergütungsverordnung (UniRVV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 240/2017 § 3↗RIS↗
Festlegung der Obergrenze für die Vergütung
§ 3.
(1) Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Abs. 2 genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen.
(2) Für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte werden pro Monat folgende Obergrenzen festgelegt:
1. Gruppe 1:
Einfaches Mitglied
EUR 1.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender
EUR 1.200,--
Vorsitzende oder Vorsitzender
EUR 1.500,--
2. Gruppe 2:
Einfaches Mitglied
EUR 800,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender
EUR 960,--
Vorsitzende oder Vorsitzender
EUR 1.200,--
3. Gruppe 3:
Einfaches Mitglied
EUR 600,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender
EUR 720,--
Vorsitzende oder Vorsitzender
EUR 900,--
Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch den Universitätsrat hat jedenfalls den tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen, wofür die bisherige Vergütungspraxis des jeweiligen Universitätsrates, soweit sie durch diese Verordnung gedeckt ist, maßgeblich ist.
(3) Sitzungsgelder sind in den in Abs. 2 genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.
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Zeitaufwand