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Fassungsvergleich zu Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn II××

Änderungen zwischen den Fassungen

Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn II 1
§ 1neu
in Kraft ab 12.10.2017 · idF BGBl. II Nr. 272/2017 § 1↗RIS↗
§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Wien – jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt:
1. für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 85,59 und km 92,01
2. für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 92,07 und km 85,70.