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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung-BKA××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung-BKA 1
§ 4neu
in Kraft ab 19.10.2017 · idF BGBl. II Nr. 275/2017 § 4↗RIS↗
Aufbau der Grundausbildung
§ 4.
(1) Die Grundausbildung besteht
1. aus der theoretischen Ausbildung sowie
2. aus der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe