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Fassungsvergleich zu MSchV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mutterschutzverordnung (MSchV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 310/2017 § 1↗RIS↗
Allgemeines
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärzte/Fachärztinnen gemäß § 3 Abs. 3 MSchG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses eines/einer Arbeitsinspektionsarztes/Arbeitsinspektionsärztin oder eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin anwendbar.
(2) Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 3 Abs. 3 MSchG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.