Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse
§ 3.
Nur Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.