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Fassungsvergleich zu Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen 1
§ 2neu
in Kraft ab 14.12.2017 · idF BGBl. II Nr. 370/2017 § 2↗RIS↗
§ 2.
Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:
1. Identifikation der Lebendspenderin/des Lebendspenders (Geburtsjahr, Geschlecht, Wohnsitzbundesland, Staatsbürgerschaft, bereichsspezifisches Personenkennzeichen GH),
2. Daten über die transplantierende/behandelnde Gesundheitseinrichtung (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung),
3. relevante klinische Daten zu Anamnese und aktuellem Gesundheitszustand der Lebendspenderin/des Lebendspenders (Körpermaße, Vorerkrankungen, Nebenerkrankungen, präoperative Medikation, Risikofaktoren, klinische Untersuchungsergebnisse),
4. Daten zum Versorgungsprozess (Beziehung Spender/in zu Empfänger/in, Datum der Entnahme, Angaben zur Entnahme, Entlassungsdatum),
5. Daten zur Nachsorge der Lebendspenderin/des Lebendspenders (aktueller Gesundheitszustand, klinische Untersuchungsergebnisse, etwaige Komplikationen und Angaben zur Lebensqualität der Spenderin/des Spenders),
6. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK AS) und
7. gegebenenfalls Todesdatum und Todesursache der Lebendspenderin/des Lebendspenders.