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Fassungsvergleich zu Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 374/2017 § 10↗RIS↗
Soziales
§ 10.
Besondere Qualifikationen im Bereich „Soziales“ sind:
1. Bachelorstudium an einer Fachhochschule in den Bereichen Sozialarbeit oder Soziale Arbeit: Absolvierte Module aus den Bereichen der Handlungsfelder und Methoden der Sozialarbeit im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;
2. der erfolgreiche Abschluss einer Akademie für Sozialarbeit gemäß Abschnitt IV des II. Hauptstücks, Teil B, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2001;
3. Masterstudium mit sozialpädagogischem Schwerpunkt an einer Universität: Absolvierte Module aus dem Bereich Sozialpädagogik im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.