Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
2. Abschnitt
Allgemeine Qualifikationen
Erste Hilfe
§ 2.
Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses mit einer Mindestausbildungsdauer von 16 Stunden erbracht.