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Fassungsvergleich zu Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 374/2017 § 2↗RIS↗
2. Abschnitt
Allgemeine Qualifikationen
Erste Hilfe
§ 2.
Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses mit einer Mindestausbildungsdauer von 16 Stunden erbracht.