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Fassungsvergleich zu Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 374/2017 § 3↗RIS↗
Freizeitpädagogik
§ 3.
Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Freizeitpädagogik“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Hochschullehrganges oder eines Lehrganges „Freizeitpädagogische Grundlagen“ an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht.