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Fassungsvergleich zu Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 374/2017 § 4↗RIS↗
Schulrechtliche Grundlagen
§ 4.
Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Schulrechtliche Grundlagen“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Hochschullehrganges oder eines Lehrganges „Schulrechtliche Grundlagen“ an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht.