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Fassungsvergleich zu ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 378/2017 § 6↗RIS↗
Veröffentlichung der Entscheidung
§ 6.
Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Landeszahnärztekammer im offiziellen Publikationsorgan der Landeszahnärztekammer, in jenen Bundesländern, in denen ein offizielles Publikationsorgan der Landeszahnärztekammer nicht existiert, in jenem der Österreichischen Zahnärztekammer sowie im Internet zu veröffentlichen.