Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte
§ 1.
Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen hat im Sinne des § 343 Abs. 1 erster Satz ASVG nach den im § 2 genannten Reihungskriterien zu erfolgen.