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Fassungsvergleich zu ÄrztInnen-Reihungskriterien-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÄrztInnen-Reihungskriterien-Verordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 379/2017 § 5↗RIS↗
Veröffentlichung der Entscheidung
§ 5.
Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer im Mitteilungsblatt der Landesärztekammer und im Internet zu veröffentlichen.