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Fassungsvergleich zu ÖSET-VO 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 (ÖSET-VO 2018) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 408/2017 § 10↗RIS↗
Einspeisetarife für Ökostrom aus flüssiger Biomasse
§ 10.
(1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse werden wie folgt festgesetzt:
1. bei Antragstellung im Jahr 2018
5,45 Cent/kWh;
2. bei Antragstellung im Jahr 2019
5,40 Cent/kWh.
(2) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2014, erfüllen.