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Fassungsvergleich zu ÖSET-VO 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 (ÖSET-VO 2018) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 408/2017 § 5↗RIS↗
Geltungsdauer der Einspeisetarife
§ 5.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012
1. für Anlagen gemäß den §§ 6 bis 8 sowie den §§ 12 und 13 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
2. für Anlagen gemäß den §§ 9 bis 11 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.