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Fassungsvergleich zu Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten 1
§ 3neu
in Kraft ab 28.12.2017 · idF BGBl. II Nr. 410/2017 § 3↗RIS↗
Wechsel der Trägerschaft
§ 3.
Bei einem Wechsel der Trägerschaft einer gemeinnützigen Krankenanstalt zwischen den in § 1 genannten Trägern oder zwischen den in § 1 und den in § 2 geregelten Gruppen von Trägern werden die Anteile der Träger der betroffenen Landeskrankenanstalten und allenfalls auch die beiden Gesamtanteile für die Zuschüsse gemäß § 1 und § 2 auf Basis der letztverfügbaren Daten über die Personalkosten im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 angepasst.