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Fassungsvergleich zu Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten 1
§ 4neu
in Kraft ab 28.12.2017 · idF BGBl. II Nr. 410/2017 § 4↗RIS↗
Inkrafttreten
§ 4.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf die Zuschüsse für das Jahr 2017 anzuwenden.