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Fassungsvergleich zu VeröffentlichungsV 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veröffentlichungsverordnung 2018 (VeröffentlichungsV 2018) 1
§ 1neu
in Kraft ab 19.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 13/2018 § 1↗RIS↗
Veröffentlichung der Berichte über die Einräumung von Aktienoptionen
§ 1.
(1) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen. In den Berichten gemäß § 159 Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG sind Tag und Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung anzugeben.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.