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Fassungsvergleich zu VeröffentlichungsV 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veröffentlichungsverordnung 2018 (VeröffentlichungsV 2018) 1
§ 8neu
in Kraft ab 19.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 13/2018 § 8↗RIS↗
Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten
§ 8.
Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, dass der Rückerwerb und/oder die Veräußerung durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG).
Schlagworte
Mitteilungspflicht