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Fassungsvergleich zu VZKDV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbraucherzahlungskonto-Diensteverordnung (VZKDV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 30.04.2018 · idF BGBl. II Nr. 60/2018 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
1. „Konto“ ein in § 2 Z 3 VZKG bezeichnetes Zahlungskonto;
2. „Kontoanbieter“ einen in § 2 Z 7 VZKG bezeichneten Zahlungsdienstleister;
3. „Kunde“ einen in § 2 Z 1 VZKG bezeichneten Verbraucher;
4. „Transaktion“ und „Zahlungstransaktion“ die Ausführung eines in § 2 Z 12 VZKG bezeichneten Zahlungsauftrages, der durch ein in § 2 Z 9 VZKG bezeichnetes Zahlungsinstrument erteilt werden kann;
5. „Geldüberweisung“ eine in § 2 Z 20 VZKG bezeichnete Überweisung;
6. „Lastschrift“ einen in § 2 Z 19 VZKG bezeichneten Zahlungsdienst.