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Fassungsvergleich zu Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.1959 · idF BGBl. Nr. 269/1958 § 8↗RIS↗
§ 8.
Beim Landesgericht Eisenstadt wird eine Rückstellungskommission errichtet, deren Zuständigkeit sich auf den Sprengel dieses Landesgerichtes erstreckt. Sie entscheidet in den Verfahren, die nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht werden.