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Fassungsvergleich zu Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.1959 · idF BGBl. Nr. 269/1958 § 9↗RIS↗
§ 9.
Beim Landesgericht Eisenstadt sind bis zur Bildung des Personalsenates die in dessen Wirkungskreis fallenden Aufgaben von einem Senate zu besorgen, der aus den drei rangältesten, bei den Gerichten in Eisenstadt verwendeten Richtern besteht.