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Fassungsvergleich zu Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler 1
§ 3neu
in Kraft ab 09.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 94/2018 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wasserzähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wasserzählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
(2) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.