Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler 1
§ 4neu
in Kraft ab 09.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 94/2018 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Wasserzähler.
(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.
(3) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.