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Norm
Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden
Fassungen
§ 2 Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden
BGBl
§ 2 Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden
Judikatur
§ 2 Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden
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Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden
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Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 10.05.2018 · idF
BGBl. II Nr. 99/2018
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.