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Fassungsvergleich zu Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 113/2018 § 1↗RIS↗
§ 1.
„HIV-Tests zur Eigenanwendung“ sind In-vitro-Diagnostika zur Feststellung des HIV-Status, die nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in der häuslichen Umgebung angewendet werden können.