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Norm
Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung
Fassungen
§ 2 Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung
BGBl
§ 2 Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung
Judikatur
§ 2 Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung
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Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF
BGBl. II Nr. 113/2018
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
(1) HIV-Tests zur Eigenanwendung dürfen an den Endverbraucher nur durch öffentliche Apotheken abgegeben werden.
(2) Die Abgabe im Versandhandel ist verboten.