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Fassungsvergleich zu Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 113/2018 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) HIV-Tests zur Eigenanwendung dürfen an den Endverbraucher nur durch öffentliche Apotheken abgegeben werden.
(2) Die Abgabe im Versandhandel ist verboten.