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Fassungsvergleich zu Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018 1
§ 1neu
in Kraft ab 28.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 134/2018 § 1↗RIS↗
I. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMINGEN
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung
1. für Beamtinnen und Beamten, welche der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungserfordernis vorgesehen ist oder
2. auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung der Grundausbildung verpflichtet sind.
(2) Beamtinnen und Beamte, welche bei Rechtsnachfolgern oder Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung aus der Österreichischen Postbus AG hervorgegangen sind, verwendet werden und gemäß § 17 Abs. 1a Satz 1 PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.
(3) Die Ausbildung gilt für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 6.