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Fassungsvergleich zu Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018 1
§ 3neu
in Kraft ab 28.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 134/2018 § 3↗RIS↗
II. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG
1. Unterabschnitt
Zuweisung zur Grundausbildung und deren Aufbau
Zuweisung
§ 3.
(1) Beamtinnen und Beamte können ein Ansuchen für die Grundausbildung an das elektronische Bewerbungspostfach unter Vorlage eines Motivationsschreibens, eines Lebenslaufs und einer von der Führungskraft erstellten Dienstbeschreibung zu Handen des Personalamtes stellen. Die Beamtin bzw. der Beamte hat zuvor eine Verwendung auf der angestrebten Ernennung in der gem. BDG vorgesehenen Dauer aufweisen.
(2) Das Personalamt hat die Beamtin oder den Beamten unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe freier Kapazitäten zur Grundausbildung zuzuweisen.
(3) Sollten die eingereichten Unterlagen nicht entsprechen, sind diese binnen zwei Wochen nach Aufforderung zu verbessern und neuerlich einzureichen. Sollte keine ordnungsgemäße Nachreichung erfolgen, kommt es zu keiner Zuweisung zur Grundausbildung.