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Fassungsvergleich zu Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018 1
§ 6neu
in Kraft ab 28.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 134/2018 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Die Dienstprüfung besteht aus drei Teilen, nämlich aus einer schriftlich und einer mündlich zu absolvierenden Prüfung sowie eine Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit.
(2) Voraussetzung für den Antritt zur mündlichen Prüfung ist die positiv absolvierte schriftliche Prüfung und die positiv bewertete Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit. Die Bewertung erfolgt durch die Dienstprüfungskommission.
(3) Die mündliche Prüfung beinhaltet auch einen Diskurs über die Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit vor der Dienstprüfungskommission.