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Fassungsvergleich zu Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018 1
§ 8neu
in Kraft ab 28.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 134/2018 § 8↗RIS↗
III. Abschnitt
DIENSTPRÜFUNGSKOMMISSION
§ 8.
(1) Der/die Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter sind von der Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen.
(2) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit Ausscheiden aus dem Personalstand bzw. mit Abbestellung durch die Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind durch neue Mitglieder zu ersetzen.