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Fassungsvergleich zu Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 157/2018 § 8↗RIS↗
Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung eines Polstermöbels nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.