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Fassungsvergleich zu Vorführgemeinden-Verordnung 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorführgemeinden-Verordnung 2018 1
§ 2neu
in Kraft ab 24.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 184/2018 § 2↗RIS↗
§ 2.
Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle wird ein Betrag von 0,007 € je Kilogramm des kontrollierten Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe ist von der Bundeskellereiinspektion vorzuschreiben und fließt dem Bund zu.