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Fassungsvergleich zu Vorführgemeinden-Verordnung 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorführgemeinden-Verordnung 2018 1
§ 3neu
in Kraft ab 24.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 184/2018 § 3↗RIS↗
§ 3.
Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen mittels Traubenvollernter eine Kontrolle durch den Mostwäger auch in den Weingärten durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle in der Höhe von 7,27 € je angefangene Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bundeskellereiinpsktion vorzuschreiben.
Schlagworte
Spätlesewein