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Fassungsvergleich zu UniFinV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Universitätsfinanzierungsverordnung (UniFinV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 202/2018 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und regelt die bei der Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Universitäten anzuwendenden Indikatoren und Fächergewichtungen.