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Fassungsvergleich zu UniFinV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Universitätsfinanzierungsverordnung (UniFinV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 202/2018 § 6↗RIS↗
Zuteilung der Mittel
§ 6.
(1) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.
(2) Die Berechnung der Höhe der nach den Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b zu vergebenden Mittel erfolgt, nachdem die Daten für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b qualitätsgeprüft wurden. Bis zur Verfügbarkeit der qualitätsgeprüften Indikatoren erfolgt die Zuteilung der Zuweisungsbeträge in monatlichen a-conto-Zahlungen.