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Fassungsvergleich zu TUK-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Technische Unterwegskontrollen-Verordnung (TUK-V) 1
§ 2neu
in Kraft ab 11.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 206/2018 § 2↗RIS↗
Kontaktstelle
§ 2.
(1) Als österreichische Kontaktstelle gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Abs. 1
1. die in Art. 18 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Maßnahmen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu koordinieren,
2. die in Art. 20 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten und
3. den Austausch aller sonstigen Informationen mit den und die Unterstützung der Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten sicherzustellen.