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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMEIA××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMEIA 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 217/2018 § 13↗RIS↗
Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 13.
(1) Der Frauenförderungsplan ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen. Zusätzlich wird der Frauenförderungsplan auch im Intranet des BMEIA publiziert.
(2) Im Rahmen der Grundausbildung ist über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
(3) Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Dienststellenleiterinnen und -leiter sowie Personalreferentinnen und -referenten sollen periodisch auf das B-GlBG aufmerksam gemacht werden.
(4) Ein Intranetlink zu Gleichbehandlungsthemen wird vom Dienstgeber vorgesehen.
(5) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit ermöglicht, soweit dem nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
Schlagworte
Dienststellenleiter, Dienststellenleiterin, Personalreferent, Personalreferentin, Sektionsleiter, Sektionsleiterin, Gruppenleiter, Gruppenleiterin, Abteilungsleiter, Abteilungsleiterin