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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMEIA××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMEIA 1
§ 21neu
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 217/2018 § 21↗RIS↗
Vortragende
§ 21.
Bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen wird auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Vortragenden Bedacht genommen.
Schlagworte
Ausbildungsveranstaltung