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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMEIA××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMEIA 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 217/2018 § 4↗RIS↗
Vorrangige Aufnahme
§ 4.
(1) In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als die von § 11 Abs. 2 B-GlBG vorgesehenen 50% (Unterrepräsentation) beträgt, werden Bewerberinnen, die sich im Zuge der in § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des Auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999 (Statut), vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen gleich geeignet erweisen wie die bestgeeigneten Mitbewerber vorrangig aufgenommen.
(2) Verbindliche Zielvorgaben in diesem Zusammenhang sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe