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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMEIA××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMEIA 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 217/2018 § 5↗RIS↗
Vorrang bei der Besetzung von hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen)
§ 5.
(1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig ernannt oder bestellt, wenn der Anteil der von Frauen besetzten Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätze weniger als die von § 11 Abs. 2 B-GlBG vorgesehenen 50% beträgt.
(2) Verbindliche Zielvorgaben für die Besetzung von Funktionen sind der Anlage 2 zu entnehmen.