Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 241/2018 § 1↗RIS↗
Eignung
§ 1.
(1) Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:
1. Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,
2. NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz – Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung,
3. Verein Erwachsenenvertretung Salzburg,
4. Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung.
(2) Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 7 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:
1. Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,
2. Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung.