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Fassungsvergleich zu LV-InfoV2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV2018) 1
§ 25bneu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 471/2022 § 25b↗RIS↗
Modellrechnung
§ 25b.
Der Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtverzinsung und der angenommenen Wertentwicklung in Prozent gemäß § 3 Abs. 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 anzugeben.