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Fassungsvergleich zu Hypothekarische Belastung von bundeseigenen Liegenschaften wegen Aufnahme von Wohnhaus-Wiederaufbaudarlehen zwecks Wiederaufbaues von kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Wohnhäusern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hypothekarische Belastung von bundeseigenen Liegenschaften wegen Aufnahme von Wohnhaus-Wiederaufbaudarlehen zwecks Wiederaufbaues von kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Wohnhäusern 1
§ 1neu
in Kraft ab 18.07.1964 · idF BGBl. Nr. 152/1964 § 1↗RIS↗
§ 1.
Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, die nachfolgenden bundeseigenen Liegenschaften in Höhe der nachstehend angeführten Beträge hypothekarisch zu belasten:
Grundstücke Nr. 4811/50 und 4811/51, EZ. 6705, KG. Wiener Neustadt-Vorstadt (Wiener Neustadt, Neun-kirchnerstraße 51–53) …………………….....
mit S 4,182.000,-
Grundstück Nr. 599/5, EZ. 943, KG. Hirschstetten (Wien XXII., Stadlauer-straße 23–25) …………………………………………………………………...
mit S 6,115.300,-
Grundstück Nr. 501, EZ. 2946, KG. Simmering (Wien XI., Geiselbergstraße Nr. 44) …………………………………………………………………….…..….
mit S 3,503.300,-