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Fassungsvergleich zu Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen 1
§ 3neu
in Kraft ab 08.07.1958 · idF BGBl. Nr. 130/1958 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Bezugsberechtigte (§ 2) haben ihre Ansprüche bei sonstigem Ausschluß spätestens am 30. Juni 1959 bei der Versicherungsunternehmung schriftlich anzumelden.
(2) Die Versicherungsunternehmung hat die Anmeldungen längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen mit einer Darstellung des Sachverhaltes der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich der Sitz der Versicherungsunternehmung gelegen ist, zu übermitteln, sowie dieser auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Belege vorzulegen.
(3) Die Finanzlandesdirektion hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob Tatsachen der im § 1 genannten Art auf den in Frage kommenden Versicherungsvertrag zutreffen; glaubt sie, dies verneinen zu müssen, so bedarf die Äußerung der Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen. Eine Abschrift der Äußerung ist dem Anmelder zuzustellen.