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Fassungsvergleich zu Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen 1
§ 4neu
in Kraft ab 08.07.1958 · idF BGBl. Nr. 130/1958 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Bei Ermittlung der Leistung nach § 2 Absatz 1 ist von der sich aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages ergebenden Versicherungsleistung auszugehen; war in dem Zeitpunkte, bis zu dem die Prämien tatsächlich bezahlt worden sind, der Versicherungsfall noch nicht eingetreten, so gilt für die Ermittlung der Leistung die Versicherung als auf Grund des tatsächlichen Prämienzahlungsstandes in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.
(2) Auf die gemäß Absatz 1 ermittelte Leistung ist Artikel III des Versicherungswiederaufbaugesetzes anzuwenden.
(3) An Stelle noch nicht fälliger Leistungen gemäß Absatz 2 kann eine Barablöse in der Höhe der entsprechenden geschäftsplanmäßigen Prämienreserve verlangt werden.