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Norm
Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen
Fassungen
§ 7 Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen
BGBl
§ 7 Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen
Judikatur
§ 7 Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen
§ 7 Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen
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Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen
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§ 0↗
RIS↗
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§ 7
neu
in Kraft ab 08.07.1958 · idF
BGBl. Nr. 130/1958
§ 7↗
RIS↗
§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.