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Fassungsvergleich zu Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen 1
§ 7neu
in Kraft ab 08.07.1958 · idF BGBl. Nr. 130/1958 § 7↗RIS↗
§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.